Einspruchsverfahren
Im europäischen Patenterteilungsverfahren besteht für jedermann die Möglichkeit, innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung des europäischen Patents gegen die Patenterteilung Einspruch zu erheben, wobei die zulässigen Einspruchsgründe in Art. 100 EPÜ abschliessend aufgezählt sind. Das Einspruchsverfahren ist im Vergleich zu zivilrechtlichen Verfahren kostengünstig. Da zudem alle Parteien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre Kosten selber tragen müssen, beinhaltet das Einspruchsvefahren ein geringes finanzielles Risiko.
Nach Ablauf der Neunmonatsfrist ist ein zentraler Angriff auf das
europäische Patent nicht mehr möglich. Einem Dritten verbleiben in einem
solchen Fall nur noch die verschiedenen länderspezifischen
Rechtsbehelfe, um gegen ein erteiltes Patent vorzugehen. Da ein solches
Vorgehen jedoch sehr teuer und langwierig sein wird, ist es sehr
wichtig, dass (potentiell) störende Patente wenn möglich mit dem
zentralen und kostengünstigen Einspruchsverfahren angegriffen werden.
Gegebenenfalls kann es sinnvoll sein, eine problematische europäische
Patentanmeldung bereits im Erteilungsverfahren zu überwachen, um den
Zeitpunkt der Erteilung und damit auch den Ablauf der Einspruchsfrist
frühzeitig zu kennen.
Das schweizerische Recht kennt neu seit dem 1. Juli 2008 ein Einspruchsverfahren, in dem jederman nach der Patenterteilung Einwände gegen die Patenterteilung erheben kann. Der Einspruch muss innerhalb von neun Monaten nach Eintragung der Erteilung im Register eingereicht werden. Der Einspruch kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass der Gegenstand des Patents nach Art. 1a, 1b oder 2 PatG von der Patentierung ausgeschlossen ist. Dies betrifft beispielsweise Patente, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen, insbesondere Patente auf Bestandteile des menschlichen Körpers. Das Ziel des schweizerischen Einspruchsverfahrens ist demnach primär, ein vergleichsweise sehr kostengünstiges Verfahren zu bieten, in dem jedermann die Möglichkeit hat, gegen Patente vorzugehen, die gegen öffentliche Interessen verstossen.
Weiterhin kein Prüfungs- und Einspruchsgrund ist die fehlende Neuheit und erfinderische Tätigkeit eines Patentes. Will sich deshalb jemand gegen ein ungültiges schweizerischen Patent zur Wehr setzen, so muss er weiterhin eine zivilrechtliche Patentnichtigkeitsklage vor dem zuständigen kantonalen Gericht erheben.
Tel. +41 44 225 70 70, Fax +41 44 225 70 80
Die auf unseren Webseiten publizierten Inhalte unterstehen dem Urheberrecht. Beiträge Dritter sind als solche gekennzeichnet. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Nutzung außerhalb der Schranken des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung. Downloads, Ausdrucke und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet. Das Logo von Rentsch Partner AG ist markenrechtlich geschützt. Die auf unseren Webseiten publizierten Inhalte wurden sorgfältig erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte kann Rentsch Partner AG jedoch keinerlei Gewähr oder Haftung übernehmen. Die Inhalte sind allgemeine Informationen und keine rechtliche Beratung.

