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22.06.2010

Bundesgericht: Einzige kantonale Instanz bei Löschungsklagen gestützt auf UWG

Die Klägerin mit Sitz in Taipei vertreibt spezielle kleine und leichte Notebooks. Für diese hinterlegte sie in verschiedenen Ländern und in der EU Marken. Die Beklagte, ein in Luzern ansässiges Design-Unternehmen, registrierte in der Schweiz für verschiedene Waren Marken und einen Domainnamen. Am 3. Juni 2008 erhob die Klägerin beim Amtsgericht Luzern-Stadt gegen die Beklagte u. a. mit dem Begehren, die Nichtigkeit der beklagtischen Marke festzustellen sowie der Beklagten den Gebrauch der Bezeichnung zu verbieten. Mit Entscheid vom 12. November 2008 überwies das Verfahren an das Obergericht des Kantons Luzern. Auf Rekurs der Klägerin hob das Obergericht den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Amtsgericht Luzern-Stadt zurück. In seinen Erwägungen hielt das Obergericht fest, dass das Bundesrecht für Zivilstreitigkeiten betreffend Immaterialgüterrechte für das ganze Kantonsgebiet die Beurteilung durch eine einzige Instanz vorschreibe und im Kanton Luzern dafür das Obergericht sachlich zuständig sei. Für Streitigkeiten betreffend unlauteren Wettbewerb seien dagegen die ordentlichen Gerichte, also das Amtsgericht sachlich zuständig. Erfolge eine Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts lediglich unter dem Blickwinkel des unlauteren Wettbewerbs, sei das Amtsgericht sachlich zuständig. Dieses werde daher im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit darüber zu befinden haben, ob der Löschungsantrag abzuweisen oder ob darauf nicht einzutreten sein werde. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Mai 2009 beantragte die Klägerin vor Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Dabei sei das Obergericht anzuweisen, in den Erwägungen des neu zu fällenden Entscheids keine Vorgaben an das Amtsgericht Luzern-Stadt zu machen oder Rechtsauffassungen zu äussern, wie das Klagebegehren Ziff. 1 (Markenlöschung) lauterkeitsrechtlich und prozessual zu beurteilen sei. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Klägerin ab. Diese verkenne, dass eine Klage, welche die Nichtigkeit einer Marke zum Gegenstand hat, stets eine Klage im Sinne von Art. 58 Abs. 3 MSchG ist, für die das Bundesrecht die sachliche Zuständigkeit einer einzigen kantonalen Instanz vorschreibt. Dabei spiele keine Rolle, ob die Nichtigkeit marken-, namens- oder eben lauterkeitsrechtlich begründet wird. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne nämlich die Nichtigkeit einer Marke mit einer (negativen) Feststellungsklage i.S. von Art. 52 MSchG geltend gemacht werden, wenn sich die Markenhinterlegung als unlauter im Sinne der Art. 2 ff. UWG herausstellt. Unter den Parteien war unbestritten, dass gemäss § 11 ZPO/LU das Luzerner Obergericht alle Streitigkeiten entscheidet, die nach Bundesrecht einer einzigen kantonalen Instanz vorbehalten sind. Nach dem Gesagten ergab sich für das Bundesgericht, dass das Obergericht des Kantons Luzern und nicht das Amtsgericht Luzern-Stadt zur Beurteilung des klägerischen Markenlöschungsbegehres sachlich zuständig war. Insoweit die Beschwerdeführerinnen sinngemäss beantragten, das Amtsgericht sei sachlich zuständig zu erklären, erwies sich ihre Beschwerde als unbegründet (Entscheid 4A_205/2009 vom 12. Oktober 2009).
12.05.2010

Patentierung von Software in Europa, G3/08

Am 22. Oktober 2008 legte die Präsidentin des Europäischen Patentamts (EPA) der Grossen Beschwerdekammer des EPA, wegen angeblich abweichenden Entscheidungen der Beschwerdekammern des EPA, eine Anzahl Fragen zur Patentierbarkeit von Computerprogrammen unter dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) vor. Die Beantwortung der als Vorlage G3/08 anhängigen Fragen durch die Grosse Beschwerdekammer wurde mit Spannung erwartet, da sie möglicherweise die zukünftige Beurteilung der Patentierbarkeit von Software-Erfindungen in Europa merklich hätte verändern können. Am 12. Mai 2010 bestätigte die Grosse Beschwerdekammer in ihrer Stellungnahme zu G3/08 den Ansatz des EPA in Bezug auf die Patentierbarkeit von Computerprogrammen nach dem EPÜ. Die Grosse Kammer fand eine im Rahmen einer legitimen Rechtsentwicklung liegende Divergenz aber keine kollidierenden Beschwerdekammerentscheidungen und wies die Rechtsvorlage der Präsidentin als unberechtigt zurück (vgl. Stellungnahme G3/08).
22.04.2010

Angleich der deutschen Rechtsprechung an EPA Praxis durch den BGH (Xa ZB 20/08, 22. April 2010)

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte eine Patentanmeldung für ein Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente wegen Fehlens erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen. Auch das Bundespatentgericht konnte auf eine Beschwerde der Anmelderin hin keine Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln finden. Im Beschluss Xa ZB 20/08 vom 22. April 2010 befand der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH) jedoch, dass ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems betrifft, stets technischer Natur ist. Ein solches Verfahren ist nicht als Programm für Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn es ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löst. Eine Lösung mit technischen Mitteln liegt gemäss dem BGH nicht nur dann vor, wenn Systemkomponenten modifiziert oder in neuartige Weise adressiert werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt.

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