FAQ
Was kann nicht patentiert werden?
In den meisten Ländern sind Ideen, Konzepte, Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, Lernmethoden, organisatorische Arbeitsabläufe, mathematische Methoden und ästhetische Formschöpfungen nicht patentierbar. Ebenfalls vom Patentschutz ausgeschlossen sind: Pflanzensorten (Züchtungen neuer Pflanzensorten sind jedoch gemäss dem Sortenschutzgesetz schützbar) und Tierarten sowie Verfahren der Diagnostik, Therapie und Chirurgie, die am menschlichen oder tierischen Körper angewendet werden (z.B. Art. 2 lit. b PatG bzw. Art. 52 Abs. 4 EPÜ).
Sind Computerprogramme patentierbar?
Software bzw. Computerprogramme sind durch das Urheberrechtgeschützt. Dabei schützt das Urheberrecht die konkrete Implementierung, also den Programm-Code, nicht aber ein Verfahren, das einem Computerprogramm zugrunde liegt. Ohne gegen das Urheberrecht zu verstossen, ist es möglich, dieselbe Idee in einem anderen Computerprogramm umzusetzen. oder eine Software mit einer gewissen Funktionalität nachzuprogrammieren. Es wäre also naheliegend, Software mittels Patenten zu schützen. Patente dienen dem Schutz technischer Erfindungen, also neuen und nicht naheliegenden Lösungen technischer Problemstellungen. Grundsätzlich jedoch sind in Europa Computerprogramme als solchevom Patentschutz ausgeschlossen. Reine Textverarbeitungsprogramme beispielsweise lösen kein technisches Problem und sind daher nicht patentierbar. Anders sieht es hingegen aus, wenn Computerprogramme dazu dienen, eine technische Erfindung umszusetzen. Solche "computer-implementierte Erfindungen" sind unter gewissen Umständen durchaus patentfähig.
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Was ist wichtig, wenn man Drittpersonen die Erfindung offenbart?
"Erst anmelden, dann reden!" Dies ist der wichtigste Grundsatz bei Erfindungen. Schon manche Erfinder mussten dafür büssen, dass sie ihre Erfindungen voreilig an Messen in Form von Prototypen präsentierten, Prospekte druckten oder die neusten Erkenntnisse in einem Vortrag präsentierten, bevor die Erfindung beim zuständigen Amt hinterlegt worden war. Solche Vorveröffentlichungen sind neuheitsschädlich und schliessen eine Patentierung aus.
In welchen Ländern soll eine Erfindung patentiert werden?
Die Frage nach der internationalen Ausdehnung des Patentschutzes ist ein komplexes Thema, das einer besonderen patentanwaltlichen Beratung bedarf. Häufig entscheiden sich Patentinhaber für einen Schutz mindestens in den Produktionsländern und den wesentlichen Absatzmärkten.
Der Entscheid, in welchen Ländern eine Erfindung patentiert werden soll, hängt von einer Vielzahl von spezifischen Faktoren ab. Es gibt keine allgemeingültigen Vorgehensweisen. Die wichtigsten zu beachtenden Gesichtspunkte bei einer Anmeldung finden Sie unter 'Patentanmeldestrategie'.
Wieviel kostet eine Patentanmeldung?
Die Kosten einer Patentanmeldung von der Ausarbeitung bis zur Erteilung eines Patents hängen insbesondere davon ab, in welchem Land die Erfindung angemeldet wird, wie umfangreich und wie aufwändig die Erstellung der Anmeldeunterlagen sind, und ob es im Rahmen des Erteilungsverfahrens zu Beanstandungen vom Amt oder Einsprachen von Drittpersonen kommt.
Für die professionelle Ausarbeitung und Hinterlegung einer Patentanmeldung muss typischerweise mit Kosten zwischen CHF 5'000.– und CHF 12'000.– gerechnet werden. Eine zuverlässigere Kostenabschätzung ist erst auf Grundlage der gewählten Patentanmeldestrategie sowie des konkreten Falles möglich.
Bei schweizerischen Patentanmeldungen betragen die amtlichen Anmeldegebühren typischerweise CHF 200.–, bei europäischen Patentanmeldungen ca. CHF 3'500.– (die genauen Anmeldegebühren bestimmen sich nach Anzahl Ländern, Anzahl von Patentansprüchen und weiteren Faktoren). Die Kosten während des Prüfverfahrens sowie die Jahresgebühren fallen zusätzlich an.
Auf Ihren Wunsch hin unterbreitet Ihnen die Kanzlei Rentsch & Partner für konkrete Fälle gerne eine detaillierte Kostenschätzung.
Das Patent - ein taktisches Mittel im Kampf um Marktanteile?
Patente sind Lohn und Anreiz für die Forschung und Entwicklung auf allen Gebieten der Technik. Auch wenn eine Erfindung schlussendlich nur in einzelnen Ländern zum Patent angemeldet wird oder aus anderen Gründen nicht bis zur Patenterteilung weiterverfolgt wird, so hat jede veröffentlichte Patentanmeldung die Wirkung, dass die entsprechende Erfindung mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung zum Stand der Technik zählt und folglich nicht mehr Inhalt eines späteren Patents sein kann. Patente und Patentanmeldungen lassen sich daher als wichtige strategische Mittel im Kampf um Marktanteile einsetzen.
Wo werden Patentschriften publiziert?
Die Publikationen der Patentschriften erfolgen nach landesspezifischen Vorschriften, wobei immer mehr Patentämter die Patentschriften und Anmeldungen an Stelle gedruckter Publikationen auf elektronischem Weg (Internet) publizieren (z. B. USA).
Zeitdauer des Patentschutzes?
Der schweizerische Patentschutz besteht längstens bis zum Ablauf des 20. Jahres gerechnet ab dem Anmeldedatum (Art. 14 PatG bzw. Art. 63 Abs. 1 EPÜ). Vor Ablauf der zwanzigjährigen Patentdauer kann ein Patent durch Verzicht oder wegen Nichtzahlung von Jahresgebühren erlöschen. Nach Ablauf des Patents darf die Erfindung von jedermann benutzt werden, wobei im Bereich pharmazeutischer Produkte in vielen Ländern mit dem so genannten Schutzzertifikat die Patentlaufdauer verlängert werden kann (in der Schweiz z.B. um max. fünf Jahre; Art. 140e PatG).
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